Instanz:
Verwaltungsgericht
Abteilung:
Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:
Invalidenversicherung
Entscheiddatum:
27.10.2010
Fallnummer:
S 09 310
LGVE:
2010 II Nr. 34
Leitsatz:
Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
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1 | Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
2 | Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. |
Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:
Aus den Erwägungen:
2. - a) Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
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1 | Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
2 | Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
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1 | Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
2 | Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
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1 | Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
2 | Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. |
b) Der Fristenlauf beginnt nach dem Gesetzestext mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen - nach den Bestimmungen des Einzelgesetzes - die Leistung geschuldet war. Was den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch betrifft, ist Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Abweichend von Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
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1 | Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
2 | Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
d) Nach der Rechtsprechung entfaltet sich die unbefristete Wirkung der Anmeldung indes dann nicht, wenn die Verwaltung über den Leistungsanspruch mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung befunden hat. Des Weiteren kommt es trotz grundsätzlich unbefristeter Anmeldung und trotz Fehlens einer den fraglichen Leistungsanspruch betreffenden rechtskräftigen Verfügung zu keiner bis zu dieser Anmeldung zurückreichenden Nachzahlung, wenn für die Folgezeit ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf Leistungen angenommen werden muss (vgl. BGE 121 V 197 E. 2).
e) Dem eben erwähnten BGE 121 V 195 lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass der Versicherten nach mehreren Formularanmeldungen verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen, Sonderschulung und Hilfsmittel gewährt wurden. Nach einer weiteren Anmeldung (33 Jahre später) sprach die IV-Stelle rückwirkend (zwölf Monate vor der Anmeldung) eine Hilflosenentschädigung zu. Das Gericht hielt dazu fest, dass die Verwaltung bereits aufgrund der erstmaligen Anmeldung gehalten gewesen wäre, die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten abzuklären. Dabei wäre sie ohne Weiteres zum Ergebnis gelangt, es habe schon damals eine leichte Hilflosigkeit bestanden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht betonte in der Folge unter Hinweis auf BGE 116 V 273, der Anmeldung zum Leistungsbezug komme gerade keine auf fünf Jahre befristete Wirkung zu (formell grundsätzlich unbefristete Wirkung). Für den zu beurteilenden Fall erwog es jedoch, dass die Fristen des Art. 48
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
3. - a) Vorliegend macht die IV-Stelle unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 121 V 195; BG-Urteil 9C_582/2007 vom 18.2.2008) geltend, dass die Versicherte zwar grundsätzlich Anspruch auf eine rückwirkend befristete Rente vom 1. August 1999 (Ablauf des Wartejahres) bis 30. Juli 2001 (Beginn der Umschulung) hätte, diese zum Verfügungszeitpunkt (29.5.2009) hingegen verwirkt sei.
b) In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete. Damit veranlasste sie die gesetzliche Abklärung ihrer allfälligen Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zwar machte die Versicherte in der Anmeldung lediglich eine Berufsberatung und eine Umschulung in eine andere Tätigkeit geltend. Nach Lage der Akten finden sich indessen genügend Hinweise (vgl. u.a. die attestierten Arbeitsunfähigkeiten), welche - im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 2b hievor) - Anlass zur Prüfung einer Invalidenrente im relevanten Zeitraum gegeben hätten (vgl. u.a. die Berichte des Psychiatriezentrums A vom 22.3.1999 und vom 10.1.2001 sowie den Bericht des Dr. B vom 7.2.2000).
In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2005 einen Rentenanspruch ab Juli 2004. Gegen die ablehnende Verwaltungsverfügung erhob die Versicherte Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte im unangefochtenen Urteil vom 13. Oktober 2008 für den Zeitraum ab Juli 2004 einen Invaliditätsgrad von gerundet 13% fest, weshalb es diesbezüglich einen Anspruch auf Rente verneinte. Hingegen hielt das Verwaltungsgericht den massgeblichen Sachverhalt für den Leistungsentscheid über die mit der Anmeldung eröffnete Zeitspanne von Januar 1999 (zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug) bis Juli 2001 (Beginn der Umschulung) für in Verletzung der gesetzlichen Untersuchungspflicht der Verwaltung nicht genügend abgeklärt. Entsprechend ordnete das Gericht denn auch - unter Hinweis auf die Erwägungen (E. 9b) - die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung an, damit diese danach über eine befristete Rente oder ein Wartetaggeld verfüge (Dispositiv Ziffer 2 des erwähnten Urteils).
c/aa) Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2e hievor), kommt die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren - nach rechtzeitiger erstmaliger Anmeldung - auch für eine Nachzahlung zum Tragen, wenn die Verwaltung einen Leistungsanspruch übersehen hat.
Nachdem das Wartejahr vorliegend im August 1999 abgelaufen war und sich die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2000 zum Leistungsbezug anmeldete, ist von einem potenziellen Rentenbeginn ab 1. August 1999 auszugehen (vgl. Bericht des Dr. B vom 7.2.2000; vgl. auch Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
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1 | Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
2 | Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. |
Unter diesen Umständen war eine Verwirkung des Rentenanspruchs nicht möglich, hat doch die Verwaltung den Anspruch nicht im Sinne der dargelegten Rechtsprechung während fünf Jahren oder länger übersehen, was eine Beschränkung der Nachzahlung auf die letzten fünf Jahre gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
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1 | Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
2 | Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. |
Dies muss unabhängig davon gelten, ob sich die Anspruchsprüfung der IV-Stelle bezüglich der Rente auf den Zeitraum vor oder nach allfälligen beruflichen Massnahmen bezieht. Es ist nicht Aufgabe der versicherten Person, sich zu vergewissern, dass die Verwaltung den Rentenanspruch während des gesamten relevanten Beurteilungszeitraums (vgl. hierzu BGE 132 V 220 E. 3.1.1) prüft, um gegebenenfalls eine neue Anmeldung bezüglich der allenfalls unbeachtet gebliebenen Zeitspanne einzureichen. Massgebend ist vielmehr, ob mit der Prüfung des Rentenanspruchs überhaupt begonnen wurde. Verfügt die IV-Stelle in der Folge in rechtswidriger Weise nicht über den gesamten Zeitraum, kann und muss die versicherte Person diesen Fehler mittels Beschwerde rügen. Im Beschwerdeverfahren darf das Sozialversicherungsgericht sodann auch von Amtes wegen über die Dauer der auszurichtenden IV-Rente - im relevanten Beurteilungszeitraum - befinden.
bb) (...)
cc) Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
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1 | Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. |
2 | Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. |
d) (...)
Die Ausführungen der IV-Stelle, welche für die Berechnung der fünfjährigen Frist auf die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2009 abstellen will, gehen bei dieser Sachlage von vornherein fehl.
e) Insoweit, als sich die Verwaltung für ihre Auffassung, für die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. Juli 2001 sei eine Rente zwar grundsätzlich geschuldet, aber die Leistung zufolge Fristablaufs verwirkt, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts beruft (BGE 121 V 195, BG-Urteil 9C_582/2007 vom 18.2.2008), verkennt sie deren Gehalt. So betrifft das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht leistungsbegründende Umstände, die erst mehr als fünf Jahre nach deren Kenntnis geltend gemacht wurden. Das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Februar 2008 (9C_582/2007), welches sich mit der Frage der Rechtzeitigkeit einer Anmeldung auseinandersetzt, ist somit nicht einschlägig (erst am 21.7.2006 geltend gemachter Anspruch auf Nachzahlung einer Kinderrente für ein am 5.3.1989 geborenes Kind).
BGE 121 V 195 betrifft, wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2e), die Frage des für die Verwirkung massgeblichen Zeitpunktes bei zunächst nicht behandelten Leistungsgesuchen, wenn dieser Fehler im Rahmen eines späteren Gesuchsverfahrens entdeckt wird. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte (erstmalige) Anmeldung zur Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung führte indes zur Prüfung der Leistungsansprüche, noch bevor seit dem potenziellen Rentenbeginn fünf Jahre verstrichen sind (vgl. E. 3c/aa hievor). Da das Abklärungsverfahren nach wie vor andauert, hatte sich die Versicherte auch nicht erneut zum Leistungsbezug anzumelden, so dass auch diese Rechtsprechung den Standpunkt der IV-Stelle nicht zu stützen vermag.
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. August 1999 (potentieller Rentenbeginn) bis 30. Juli 2001 (Beginn der Umschulung) sowie ein allfälliger Taggeldanspruch (vgl. E. 4e hernach) nicht verwirkt sind.